§ 340 BGBStrafversprechen für Nichterfüllung
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 4: Draufgabe, Vertragsstrafe
(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Erfüllung verlangen. Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, dass er die Strafe verlange, so ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu, so kann er die verwirkte Strafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 340, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 340 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 340 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 4: Draufgabe, Vertragsstrafe“
- § 336 BGB Auslegung der Draufgabe
- § 337 BGB Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe
- § 338 BGB Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung
- § 339 BGB Verwirkung der Vertragsstrafe
- § 340 BGB Strafversprechen für Nichterfüllung
- § 341 BGB Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung
- § 342 BGB Andere als Geldstrafe
- § 343 BGB Herabsetzung der Strafe
- § 344 BGB Unwirksames Strafversprechen
- § 345 BGB Beweislast
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.