Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 263 BGBAusübung des Wahlrechts; Wirkung

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1: Verpflichtung zur Leistung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 263 BGB (amtliche Fassung)

(1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 263, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 263 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 263 Abs. 1 S. 1 BGB

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