Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 262 BGBWahlschuld; Wahlrecht

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1: Verpflichtung zur Leistung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 262 BGB (amtliche Fassung)

Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 262, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 262 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 262 Abs. 1 S. 1 BGB

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