Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 261 BGBÄnderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1: Verpflichtung zur Leistung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 261 BGB (amtliche Fassung)

(1) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 261, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 261 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 261 Abs. 1 S. 1 BGB

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