§ 264 BGBVerzug des Wahlberechtigten
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1: Verpflichtung zur Leistung
(1) Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung richten; der Schuldner kann sich jedoch, solange nicht der Gläubiger die gewählte Leistung ganz oder zum Teil empfangen hat, durch eine der übrigen Leistungen von seiner Verbindlichkeit befreien.
(2) Ist der wahlberechtigte Gläubiger im Verzug, so kann der Schuldner ihn unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl auffordern. Mit dem Ablauf der Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner über, wenn nicht der Gläubiger rechtzeitig die Wahl vornimmt.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 264, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 264 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 264 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Verpflichtung zur Leistung“
- § 241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis
- § 241a BGB Unbestellte Leistungen
- § 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben
- § 243 BGB Gattungsschuld
- § 244 BGB Fremdwährungsschuld
- § 245 BGB Geldsortenschuld
- § 246 BGB Gesetzlicher Zinssatz
- § 247 BGB Basiszinssatz
- § 248 BGB Zinseszinsen
- § 249 BGB Art und Umfang des Schadensersatzes
- § 250 BGB Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
- § 251 BGB Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
- § 252 BGB Entgangener Gewinn
- § 253 BGB Immaterieller Schaden
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.