§ 239 BGBBürge
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 7: Sicherheitsleistung
(1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
(2) Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 239, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 239 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 239 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 7: Sicherheitsleistung“
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