Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 239 BGBBürge

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 7: Sicherheitsleistung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 239 BGB (amtliche Fassung)

(1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

(2) Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 239, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 239 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 239 Abs. 1 S. 1 BGB

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