§ 238 BGBHypotheken, Grund- und Rentenschulden
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 7: Sicherheitsleistung
(1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den in der Rechtsverordnung nach § 240a festgelegten Voraussetzungen entspricht.
(2) Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 238, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 238 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 238 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 7: Sicherheitsleistung“
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