Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 238 BGBHypotheken, Grund- und Rentenschulden

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 7: Sicherheitsleistung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 238 BGB (amtliche Fassung)

(1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den in der Rechtsverordnung nach § 240a festgelegten Voraussetzungen entspricht.

(2) Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 238, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 238 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 238 Abs. 1 S. 1 BGB

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