§ 233 BGBWirkung der Hinterlegung
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 7: Sicherheitsleistung
Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld oder an den hinterlegten Wertpapieren und, wenn das Geld oder die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 233, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 233 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 233 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 7: Sicherheitsleistung“
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