Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 234 BGBGeeignete Wertpapiere

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 7: Sicherheitsleistung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 234 BGB (amtliche Fassung)

(1) Zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere sind Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, wenn sie einen Kurswert haben und zu einer in der Rechtsverordnung nach § 240a aufgeführten Gattung gehören.

(2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.

(3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts geleistet werden.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 234, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 234 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 234 Abs. 1 S. 1 BGB

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