Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 235 BGBUmtauschrecht

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 7: Sicherheitsleistung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 235 BGB (amtliche Fassung)

Wer durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, das hinterlegte Geld gegen geeignete Wertpapiere, die hinterlegten Wertpapiere gegen andere geeignete Wertpapiere oder gegen Geld umzutauschen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 235, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 235 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 235 Abs. 1 S. 1 BGB

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