§ 235 BGBUmtauschrecht
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 7: Sicherheitsleistung
Wer durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, das hinterlegte Geld gegen geeignete Wertpapiere, die hinterlegten Wertpapiere gegen andere geeignete Wertpapiere oder gegen Geld umzutauschen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 235, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 235 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 235 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 7: Sicherheitsleistung“
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