§ 237 BGBBewegliche Sachen
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 7: Sicherheitsleistung
Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Dritteln des Schätzungswerts geleistet werden. Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können zurückgewiesen werden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 237, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 237 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 237 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 7: Sicherheitsleistung“
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