§ 2370 BGBÖffentlicher Glaube bei Todeserklärung
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 8: Erbschein
(1) Hat eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt überlebt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, oder ist sie vor diesem Zeitpunkt gestorben, so gilt derjenige, welcher auf Grund der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit Erbe sein würde, in Ansehung der in den §§ 2366, 2367 bezeichneten Rechtsgeschäfte zugunsten des Dritten auch ohne Erteilung eines Erbscheins als Erbe, es sei denn, dass der Dritte die Unrichtigkeit der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit kennt oder weiß, dass sie aufgehoben worden sind.
(2) Ist ein Erbschein erteilt worden, so stehen demjenigen, der für tot erklärt oder dessen Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, wenn er noch lebt, die in § 2362 bestimmten Rechte zu. Die gleichen Rechte hat eine Person, deren Tod ohne Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mit Unrecht angenommen worden ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2370, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2370 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2370 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 8: Erbschein“
- § 2353 BGB Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
- § 2360 BGB (weggefallen)
- § 2361 BGB Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
- § 2362 BGB Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben
- § 2363 BGB Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers
- § 2364 BGB (weggefallen)
- § 2365 BGB Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins
- § 2366 BGB Öffentlicher Glaube des Erbscheins
- § 2367 BGB Leistung an Erbscheinserben
- § 2368 BGB Testamentsvollstreckerzeugnis
- § 2369 BGB (weggefallen)
- § 2370 BGB Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung
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