§ 2366 BGBÖffentlicher Glaube des Erbscheins
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 8: Erbschein
Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2366, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2366 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2366 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 8: Erbschein“
- § 2353 BGB Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
- § 2360 BGB (weggefallen)
- § 2361 BGB Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
- § 2362 BGB Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben
- § 2363 BGB Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers
- § 2364 BGB (weggefallen)
- § 2365 BGB Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins
- § 2366 BGB Öffentlicher Glaube des Erbscheins
- § 2367 BGB Leistung an Erbscheinserben
- § 2368 BGB Testamentsvollstreckerzeugnis
- § 2369 BGB (weggefallen)
- § 2370 BGB Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.