Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2365 BGBVermutung der Richtigkeit des Erbscheins

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 8: Erbschein

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2365 BGB (amtliche Fassung)

Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2365, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 2365 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2365 Abs. 1 S. 1 BGB

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