Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2353 BGBZuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 8: Erbschein

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2353 BGB (amtliche Fassung)

Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2353, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2353 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2353 Abs. 1 S. 1 BGB

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