§ 2364 BGB(weggefallen)
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 8: Erbschein
Gesetzestext § 2364 BGB (amtliche Fassung)
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2364, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
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§ 2364 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2364 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 8: Erbschein“
- § 2353 BGB Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
- § 2360 BGB (weggefallen)
- § 2361 BGB Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
- § 2362 BGB Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben
- § 2363 BGB Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers
- § 2364 BGB (weggefallen)
- § 2365 BGB Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins
- § 2366 BGB Öffentlicher Glaube des Erbscheins
- § 2367 BGB Leistung an Erbscheinserben
- § 2368 BGB Testamentsvollstreckerzeugnis
- § 2369 BGB (weggefallen)
- § 2370 BGB Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung
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