Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2362 BGBHerausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 8: Erbschein

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2362 BGB (amtliche Fassung)

(1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen.

(2) Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2362, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 2362 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2362 Abs. 1 S. 1 BGB

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