Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2197 BGBErnennung des Testamentsvollstreckers

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 6: Testamentsvollstrecker

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2197 BGB (amtliche Fassung)

(1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.

(2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2197, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2197 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2197 Abs. 1 S. 1 BGB

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