Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2207 BGBErweiterte Verpflichtungsbefugnis

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 6: Testamentsvollstrecker

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2207 BGB (amtliche Fassung)

Der Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll. Der Testamentsvollstrecker ist auch in einem solchen Falle zu einem Schenkungsversprechen nur nach Maßgabe des § 2205 Satz 3 berechtigt.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2207, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2207 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2207 Abs. 1 S. 1 BGB

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