Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2199 BGBErnennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 6: Testamentsvollstrecker

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2199 BGB (amtliche Fassung)

(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.

(2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen.

(3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2199, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2199 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2199 Abs. 1 S. 1 BGB

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