Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2204 BGBAuseinandersetzung unter Miterben

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 6: Testamentsvollstrecker

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2204 BGB (amtliche Fassung)

(1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a zu bewirken.

(2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2204, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2204 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2204 Abs. 1 S. 1 BGB

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