Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2201 BGBUnwirksamkeit der Ernennung

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 6: Testamentsvollstrecker

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2201 BGB (amtliche Fassung)

Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1814 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2201, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2201 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2201 Abs. 1 S. 1 BGB

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