§ 2182 BGBHaftung für Rechtsmängel
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 4: Vermächtnis
(1) Ist ein nur der Gattung nach bestimmter Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte die gleichen Verpflichtungen wie ein Verkäufer nach den Vorschriften des § 433 Abs. 1 Satz 1, der §§ 436, 452 und 453. Er hat den Gegenstand dem Vermächtnisnehmer frei von Rechtsmängeln im Sinne des § 435 zu verschaffen. § 444 findet entsprechende Anwendung.
(2) Dasselbe gilt im Zweifel, wenn ein bestimmter nicht zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht ist, unbeschadet der sich aus dem § 2170 ergebenden Beschränkung der Haftung.
(3) Ist ein Grundstück Gegenstand des Vermächtnisses, so haftet der Beschwerte im Zweifel nicht für die Freiheit des Grundstücks von Grunddienstbarkeiten, beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und Reallasten.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2182, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2182 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2182 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 4: Vermächtnis“
- § 2147 BGB Beschwerter
- § 2148 BGB Mehrere Beschwerte
- § 2149 BGB Vermächtnis an die gesetzlichen Erben
- § 2150 BGB Vorausvermächtnis
- § 2151 BGB Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten
- § 2152 BGB Wahlweise Bedachte
- § 2153 BGB Bestimmung der Anteile
- § 2154 BGB Wahlvermächtnis
- § 2155 BGB Gattungsvermächtnis
- § 2156 BGB Zweckvermächtnis
- § 2157 BGB Gemeinschaftliches Vermächtnis
- § 2158 BGB Anwachsung
- § 2159 BGB Selbständigkeit der Anwachsung
- § 2160 BGB Vorversterben des Bedachten
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