Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2149 BGBVermächtnis an die gesetzlichen Erben

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 4: Vermächtnis

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2149 BGB (amtliche Fassung)

Hat der Erblasser bestimmt, dass dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, so gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht. Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2149, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2149 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2149 Abs. 1 S. 1 BGB

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