§ 2155 BGBGattungsvermächtnis
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 4: Vermächtnis
(1) Hat der Erblasser die vermachte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so ist eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache zu leisten.
(2) Ist die Bestimmung der Sache dem Bedachten oder einem Dritten übertragen, so finden die nach § 2154 für die Wahl des Dritten geltenden Vorschriften Anwendung.
(3) Entspricht die von dem Bedachten oder dem Dritten getroffene Bestimmung den Verhältnissen des Bedachten offenbar nicht, so hat der Beschwerte so zu leisten, wie wenn der Erblasser über die Bestimmung der Sache keine Anordnung getroffen hätte.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2155, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2155 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2155 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 4: Vermächtnis“
- § 2147 BGB Beschwerter
- § 2148 BGB Mehrere Beschwerte
- § 2149 BGB Vermächtnis an die gesetzlichen Erben
- § 2150 BGB Vorausvermächtnis
- § 2151 BGB Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten
- § 2152 BGB Wahlweise Bedachte
- § 2153 BGB Bestimmung der Anteile
- § 2154 BGB Wahlvermächtnis
- § 2155 BGB Gattungsvermächtnis
- § 2156 BGB Zweckvermächtnis
- § 2157 BGB Gemeinschaftliches Vermächtnis
- § 2158 BGB Anwachsung
- § 2159 BGB Selbständigkeit der Anwachsung
- § 2160 BGB Vorversterben des Bedachten
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