Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2159 BGBSelbständigkeit der Anwachsung

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 4: Vermächtnis

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2159 BGB (amtliche Fassung)

Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert ist, als besonderes Vermächtnis.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2159, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2159 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2159 Abs. 1 S. 1 BGB

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