Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2148 BGBMehrere Beschwerte

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 4: Vermächtnis

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2148 BGB (amtliche Fassung)

Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Vermächtnis beschwert, so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnis der Erbteile, die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse beschwert.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2148, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2148 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2148 Abs. 1 S. 1 BGB

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