§ 2151 BGBBestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 4: Vermächtnis
(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den mehreren das Vermächtnis erhalten soll.
(2) Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch Erklärung gegenüber demjenigen, welcher das Vermächtnis erhalten soll; die Bestimmung des Dritten erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
(3) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten Gesamtgläubiger. Das Gleiche gilt, wenn das Nachlassgericht dem Beschwerten oder dem Dritten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Abgabe der Erklärung bestimmt hat und die Frist verstrichen ist, sofern nicht vorher die Erklärung erfolgt. Der Bedachte, der das Vermächtnis erhält, ist im Zweifel nicht zur Teilung verpflichtet.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2151, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2151 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2151 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 4: Vermächtnis“
- § 2147 BGB Beschwerter
- § 2148 BGB Mehrere Beschwerte
- § 2149 BGB Vermächtnis an die gesetzlichen Erben
- § 2150 BGB Vorausvermächtnis
- § 2151 BGB Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten
- § 2152 BGB Wahlweise Bedachte
- § 2153 BGB Bestimmung der Anteile
- § 2154 BGB Wahlvermächtnis
- § 2155 BGB Gattungsvermächtnis
- § 2156 BGB Zweckvermächtnis
- § 2157 BGB Gemeinschaftliches Vermächtnis
- § 2158 BGB Anwachsung
- § 2159 BGB Selbständigkeit der Anwachsung
- § 2160 BGB Vorversterben des Bedachten
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