Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2181 BGBFälligkeit bei Beliebigkeit

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 4: Vermächtnis

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2181 BGB (amtliche Fassung)

Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2181, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 2181 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2181 Abs. 1 S. 1 BGB

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