§ 2080 BGBAnfechtungsberechtigte
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde.
(2) Bezieht sich in den Fällen des § 2078 der Irrtum nur auf eine bestimmte Person und ist diese anfechtungsberechtigt oder würde sie anfechtungsberechtigt sein, wenn sie zur Zeit des Erbfalls gelebt hätte, so ist ein anderer zur Anfechtung nicht berechtigt.
(3) Im Falle des § 2079 steht das Anfechtungsrecht nur dem Pflichtteilsberechtigten zu.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2080, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2080 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2080 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 2064 BGB Persönliche Errichtung
- § 2065 BGB Bestimmung durch Dritte
- § 2066 BGB Gesetzliche Erben des Erblassers
- § 2067 BGB Verwandte des Erblassers
- § 2068 BGB Kinder des Erblassers
- § 2069 BGB Abkömmlinge des Erblassers
- § 2070 BGB Abkömmlinge eines Dritten
- § 2071 BGB Personengruppe
- § 2072 BGB Die Armen
- § 2073 BGB Mehrdeutige Bezeichnung
- § 2074 BGB Aufschiebende Bedingung
- § 2075 BGB Auflösende Bedingung
- § 2076 BGB Bedingung zum Vorteil eines Dritten
- § 2077 BGB Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.