§ 1959 BGBGeschäftsführung vor der Ausschlagung
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 1: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
(1) Besorgt der Erbe vor der Ausschlagung erbschaftliche Geschäfte, so ist er demjenigen gegenüber, welcher Erbe wird, wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag berechtigt und verpflichtet.
(2) Verfügt der Erbe vor der Ausschlagung über einen Nachlassgegenstand, so wird die Wirksamkeit der Verfügung durch die Ausschlagung nicht berührt, wenn die Verfügung nicht ohne Nachteil für den Nachlass verschoben werden konnte.
(3) Ein Rechtsgeschäft, das gegenüber dem Erben als solchem vorgenommen werden muss, bleibt, wenn es vor der Ausschlagung dem Ausschlagenden gegenüber vorgenommen wird, auch nach der Ausschlagung wirksam.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1959, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1959 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1959 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts“
- § 1942 BGB Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
- § 1943 BGB Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
- § 1944 BGB Ausschlagungsfrist
- § 1945 BGB Form der Ausschlagung
- § 1946 BGB Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung
- § 1947 BGB Bedingung und Zeitbestimmung
- § 1948 BGB Mehrere Berufungsgründe
- § 1949 BGB Irrtum über den Berufungsgrund
- § 1950 BGB Teilannahme; Teilausschlagung
- § 1951 BGB Mehrere Erbteile
- § 1952 BGB Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts
- § 1953 BGB Wirkung der Ausschlagung
- § 1954 BGB Anfechtungsfrist
- § 1955 BGB Form der Anfechtung
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