§ 1945 BGBForm der Ausschlagung
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 1: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
(2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.
(3) Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden. Der Nachweis der Vollmacht kann auch durch beigefügte oder nachgebrachte notarielle Bescheinigung erfolgen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1945, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1945 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1945 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts“
- § 1942 BGB Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
- § 1943 BGB Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
- § 1944 BGB Ausschlagungsfrist
- § 1945 BGB Form der Ausschlagung
- § 1946 BGB Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung
- § 1947 BGB Bedingung und Zeitbestimmung
- § 1948 BGB Mehrere Berufungsgründe
- § 1949 BGB Irrtum über den Berufungsgrund
- § 1950 BGB Teilannahme; Teilausschlagung
- § 1951 BGB Mehrere Erbteile
- § 1952 BGB Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts
- § 1953 BGB Wirkung der Ausschlagung
- § 1954 BGB Anfechtungsfrist
- § 1955 BGB Form der Anfechtung
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