§ 1952 BGBVererblichkeit des Ausschlagungsrechts
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 1: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
(1) Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich.
(2) Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.
(3) Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1952, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1952 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1952 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts“
- § 1942 BGB Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
- § 1943 BGB Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
- § 1944 BGB Ausschlagungsfrist
- § 1945 BGB Form der Ausschlagung
- § 1946 BGB Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung
- § 1947 BGB Bedingung und Zeitbestimmung
- § 1948 BGB Mehrere Berufungsgründe
- § 1949 BGB Irrtum über den Berufungsgrund
- § 1950 BGB Teilannahme; Teilausschlagung
- § 1951 BGB Mehrere Erbteile
- § 1952 BGB Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts
- § 1953 BGB Wirkung der Ausschlagung
- § 1954 BGB Anfechtungsfrist
- § 1955 BGB Form der Anfechtung
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