§ 1944 BGBAusschlagungsfrist
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 1: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1944, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1944 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1944 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts“
- § 1942 BGB Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
- § 1943 BGB Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
- § 1944 BGB Ausschlagungsfrist
- § 1945 BGB Form der Ausschlagung
- § 1946 BGB Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung
- § 1947 BGB Bedingung und Zeitbestimmung
- § 1948 BGB Mehrere Berufungsgründe
- § 1949 BGB Irrtum über den Berufungsgrund
- § 1950 BGB Teilannahme; Teilausschlagung
- § 1951 BGB Mehrere Erbteile
- § 1952 BGB Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts
- § 1953 BGB Wirkung der Ausschlagung
- § 1954 BGB Anfechtungsfrist
- § 1955 BGB Form der Anfechtung
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