§ 1951 BGBMehrere Erbteile
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 1: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
(1) Wer zu mehreren Erbteilen berufen ist, kann, wenn die Berufung auf verschiedenen Gründen beruht, den einen Erbteil annehmen und den anderen ausschlagen.
(2) Beruht die Berufung auf demselben Grund, so gilt die Annahme oder Ausschlagung des einen Erbteils auch für den anderen, selbst wenn der andere erst später anfällt. Die Berufung beruht auf demselben Grund auch dann, wenn sie in verschiedenen Testamenten oder vertragsmäßig in verschiedenen zwischen denselben Personen geschlossenen Erbverträgen angeordnet ist.
(3) Setzt der Erblasser einen Erben auf mehrere Erbteile ein, so kann er ihm durch Verfügung von Todes wegen gestatten, den einen Erbteil anzunehmen und den anderen auszuschlagen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1951, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1951 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1951 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts“
- § 1942 BGB Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
- § 1943 BGB Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
- § 1944 BGB Ausschlagungsfrist
- § 1945 BGB Form der Ausschlagung
- § 1946 BGB Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung
- § 1947 BGB Bedingung und Zeitbestimmung
- § 1948 BGB Mehrere Berufungsgründe
- § 1949 BGB Irrtum über den Berufungsgrund
- § 1950 BGB Teilannahme; Teilausschlagung
- § 1951 BGB Mehrere Erbteile
- § 1952 BGB Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts
- § 1953 BGB Wirkung der Ausschlagung
- § 1954 BGB Anfechtungsfrist
- § 1955 BGB Form der Anfechtung
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