Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1943 BGBAnnahme und Ausschlagung der Erbschaft

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 1: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1943 BGB (amtliche Fassung)

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1943, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 1943 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1943 Abs. 1 S. 1 BGB

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