Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1958 BGBGerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 1: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1958 BGB (amtliche Fassung)

Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1958, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
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