§ 1888 BGBAnwendung des Betreuungsrechts
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 4: Sonstige Pflegschaft
(1) Die Vorschriften des Betreuungsrechts sind auf sonstige Pflegschaften entsprechend anwendbar, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(2) Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Pflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich nach den §§ 1 bis 6 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes. Sofern der Pflegling nicht mittellos ist, bestimmt sich die Höhe des Stundensatzes des Pflegers jedoch nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1888, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1888 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1888 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 4: Sonstige Pflegschaft“
- § 1882 BGB Pflegschaft für unbekannte Beteiligte
- § 1883 BGB Pflegschaft für gesammeltes Vermögen
- § 1884 BGB Abwesenheitspflegschaft
- § 1885 BGB Bestellung des sonstigen Pflegers
- § 1886 BGB Aufhebung der Pflegschaft
- § 1887 BGB Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes
- § 1888 BGB Anwendung des Betreuungsrechts
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