§ 1887 BGBEnde der Pflegschaft kraft Gesetzes
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 4: Sonstige Pflegschaft
(1) Wird der Abwesende für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endet die Pflegschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit.
(2) Im Übrigen endet die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit mit deren Erledigung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1887, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1887 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1887 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 4: Sonstige Pflegschaft“
- § 1882 BGB Pflegschaft für unbekannte Beteiligte
- § 1883 BGB Pflegschaft für gesammeltes Vermögen
- § 1884 BGB Abwesenheitspflegschaft
- § 1885 BGB Bestellung des sonstigen Pflegers
- § 1886 BGB Aufhebung der Pflegschaft
- § 1887 BGB Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes
- § 1888 BGB Anwendung des Betreuungsrechts
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