§ 1884 BGBAbwesenheitspflegschaft
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 4: Sonstige Pflegschaft
(1) Ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhält für seine Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, einen Abwesenheitspfleger. Ein solcher Abwesenheitspfleger ist ihm insbesondere auch dann zu bestellen, wenn er durch Erteilung eines Auftrags oder einer Vollmacht Fürsorge getroffen hat, aber Umstände eingetreten sind, die zum Widerruf des Auftrags oder der Vollmacht Anlass geben.
(2) Das Gleiche gilt für einen Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt, der aber an der Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1884, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1884 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1884 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 4: Sonstige Pflegschaft“
- § 1882 BGB Pflegschaft für unbekannte Beteiligte
- § 1883 BGB Pflegschaft für gesammeltes Vermögen
- § 1884 BGB Abwesenheitspflegschaft
- § 1885 BGB Bestellung des sonstigen Pflegers
- § 1886 BGB Aufhebung der Pflegschaft
- § 1887 BGB Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes
- § 1888 BGB Anwendung des Betreuungsrechts
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