Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1885 BGBBestellung des sonstigen Pflegers

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 4: Sonstige Pflegschaft

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1885 BGB (amtliche Fassung)

Das Betreuungsgericht oder im Falle der Nachlasspflegschaft das Nachlassgericht ordnet die Pflegschaft an, wählt einen geeigneten Pfleger aus und bestellt ihn, nachdem er sich zur Übernahme des Amtes bereit erklärt hat.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1885, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1885 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1885 Abs. 1 S. 1 BGB

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