§ 1885 BGBBestellung des sonstigen Pflegers
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 4: Sonstige Pflegschaft
Das Betreuungsgericht oder im Falle der Nachlasspflegschaft das Nachlassgericht ordnet die Pflegschaft an, wählt einen geeigneten Pfleger aus und bestellt ihn, nachdem er sich zur Übernahme des Amtes bereit erklärt hat.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1885, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1885 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1885 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 4: Sonstige Pflegschaft“
- § 1882 BGB Pflegschaft für unbekannte Beteiligte
- § 1883 BGB Pflegschaft für gesammeltes Vermögen
- § 1884 BGB Abwesenheitspflegschaft
- § 1885 BGB Bestellung des sonstigen Pflegers
- § 1886 BGB Aufhebung der Pflegschaft
- § 1887 BGB Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes
- § 1888 BGB Anwendung des Betreuungsrechts
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