§ 1882 BGBPflegschaft für unbekannte Beteiligte
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 4: Sonstige Pflegschaft
Ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist, so kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Fürsorge erforderlich ist, ein Pfleger bestellt werden. Insbesondere kann für einen Nacherben, der noch nicht gezeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst durch ein künftiges Ereignis bestimmt wird, für die Zeit bis zum Eintritt der Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1882, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1882 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1882 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 4: Sonstige Pflegschaft“
- § 1882 BGB Pflegschaft für unbekannte Beteiligte
- § 1883 BGB Pflegschaft für gesammeltes Vermögen
- § 1884 BGB Abwesenheitspflegschaft
- § 1885 BGB Bestellung des sonstigen Pflegers
- § 1886 BGB Aufhebung der Pflegschaft
- § 1887 BGB Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes
- § 1888 BGB Anwendung des Betreuungsrechts
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