§ 1881 BGBGesetzlicher Forderungsübergang
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3: Rechtliche Betreuung › Untertitel 5: Vergütung und Aufwendungsersatz
Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über. Nach dem Tode des Betreuten haftet sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses; § 102 Absatz 3 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, § 1880 Absatz 2 ist auf den Erben nicht anzuwenden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1881, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1881 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1881 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 5: Vergütung und Aufwendungsersatz“
- § 1875 BGB Vergütung und Aufwendungsersatz
- § 1876 BGB Vergütung
- § 1877 BGB Aufwendungsersatz
- § 1878 BGB Aufwandspauschale
- § 1879 BGB Zahlung aus der Staatskasse
- § 1880 BGB Mittellosigkeit des Betreuten
- § 1881 BGB Gesetzlicher Forderungsübergang
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