Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1879 BGBZahlung aus der Staatskasse

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3: Rechtliche Betreuung › Untertitel 5: Vergütung und Aufwendungsersatz

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1879 BGB (amtliche Fassung)

Gilt der Betreute als mittellos im Sinne von § 1880, so kann der Betreuer den Vorschuss, den Aufwendungsersatz nach § 1877 oder die Aufwandspauschale nach § 1878 aus der Staatskasse verlangen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1879, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1879 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1879 Abs. 1 S. 1 BGB

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