§ 1880 BGBMittellosigkeit des Betreuten
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3: Rechtliche Betreuung › Untertitel 5: Vergütung und Aufwendungsersatz
(1) Der Betreute gilt als mittellos, wenn er den Vorschuss, den Aufwendungsersatz oder die Aufwandspauschale aus seinem einzusetzenden Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
(2) Der Betreute hat sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einzusetzen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1880, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1880 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1880 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 5: Vergütung und Aufwendungsersatz“
- § 1875 BGB Vergütung und Aufwendungsersatz
- § 1876 BGB Vergütung
- § 1877 BGB Aufwendungsersatz
- § 1878 BGB Aufwandspauschale
- § 1879 BGB Zahlung aus der Staatskasse
- § 1880 BGB Mittellosigkeit des Betreuten
- § 1881 BGB Gesetzlicher Forderungsübergang
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