§ 1876 BGBVergütung
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3: Rechtliche Betreuung › Untertitel 5: Vergütung und Aufwendungsersatz
Dem ehrenamtlichen Betreuer steht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung zu. Das Betreuungsgericht kann ihm abweichend von Satz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn
- 1.
- der Umfang oder die Schwierigkeit der Wahrnehmung der Angelegenheiten des Betreuten dies rechtfertigen und
- 2.
- der Betreute nicht mittellos ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1876, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1876 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1876 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 5: Vergütung und Aufwendungsersatz“
- § 1875 BGB Vergütung und Aufwendungsersatz
- § 1876 BGB Vergütung
- § 1877 BGB Aufwendungsersatz
- § 1878 BGB Aufwandspauschale
- § 1879 BGB Zahlung aus der Staatskasse
- § 1880 BGB Mittellosigkeit des Betreuten
- § 1881 BGB Gesetzlicher Forderungsübergang
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