§ 1875 BGBVergütung und Aufwendungsersatz
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3: Rechtliche Betreuung › Untertitel 5: Vergütung und Aufwendungsersatz
(1) Vergütung und Aufwendungsersatz des ehrenamtlichen Betreuers bestimmen sich nach den Vorschriften dieses Untertitels.
(2) Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers, des Betreuungsvereins, des Behördenbetreuers und der Betreuungsbehörde bestimmen sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1875, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1875 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1875 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 5: Vergütung und Aufwendungsersatz“
- § 1875 BGB Vergütung und Aufwendungsersatz
- § 1876 BGB Vergütung
- § 1877 BGB Aufwendungsersatz
- § 1878 BGB Aufwandspauschale
- § 1879 BGB Zahlung aus der Staatskasse
- § 1880 BGB Mittellosigkeit des Betreuten
- § 1881 BGB Gesetzlicher Forderungsübergang
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