§ 1874 BGBBesorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3: Rechtliche Betreuung › Untertitel 4: Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
(1) Der Betreuer darf die Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten fortführen, bis er von der Beendigung der Betreuung Kenntnis erlangt oder diese kennen muss. Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muss.
(2) Endet die Betreuung durch den Tod des Betreuten, so hat der Betreuer im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises die Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, zu besorgen, bis der Erbe diese besorgen kann.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1874, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1874 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1874 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 4: Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt“
- § 1868 BGB Entlassung des Betreuers
- § 1869 BGB Bestellung eines neuen Betreuers
- § 1870 BGB Ende der Betreuung
- § 1871 BGB Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
- § 1872 BGB Herausgabe von Vermögen und Unterlagen; Schlussrechnungslegung; Vermögensübersicht
- § 1873 BGB Schlussmitteilung; Rechnungsprüfung
- § 1874 BGB Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung
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