§ 1873 BGBSchlussmitteilung; Rechnungsprüfung
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3: Rechtliche Betreuung › Untertitel 4: Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
(1) Nach Beendigung der Betreuung hat der Betreuer dem Betreuungsgericht eine Schlussmitteilung mit Angaben zur Herausgabe des der Verwaltung des Betreuers unterliegenden Vermögens des Betreuten und aller im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen zu übersenden. Sollte der Betreuer nach Beendigung der Betreuung gemäß § 1874 tätig geworden sein, hat die Mitteilung auch Angaben zu den nach Beendigung der Betreuung besorgten Angelegenheiten zu enthalten.
(2) Liegt ein Fall des § 1872 Absatz 3 vor, hat das Betreuungsgericht die Schlussrechnung oder die Vermögensübersicht sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Ergänzung herbeizuführen. Das Betreuungsgericht übersendet das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 1 an den neuen Betreuer.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1873, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1873 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1873 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 4: Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt“
- § 1868 BGB Entlassung des Betreuers
- § 1869 BGB Bestellung eines neuen Betreuers
- § 1870 BGB Ende der Betreuung
- § 1871 BGB Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
- § 1872 BGB Herausgabe von Vermögen und Unterlagen; Schlussrechnungslegung; Vermögensübersicht
- § 1873 BGB Schlussmitteilung; Rechnungsprüfung
- § 1874 BGB Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung
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