Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1872 BGBHerausgabe von Vermögen und Unterlagen; Schlussrechnungslegung; Vermögensübersicht

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3: Rechtliche Betreuung › Untertitel 4: Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1872 BGB (amtliche Fassung)

(1) Endet die Betreuung, hat der Betreuer das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an den Betreuten, dessen Erben oder sonstigen Berechtigten herauszugeben und auf deren Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.

(2) Der Betreuer hat nach Beendigung der Betreuung eine Vermögensübersicht mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit beim Betreuungsgericht einzureichen. Die Vermögensübersicht soll auch Angaben zu den regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben des Betreuten enthalten.

(3) Bei einem Wechsel des Betreuers hat der bisherige Betreuer das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an den neuen Betreuer herauszugeben. Über die Verwaltung seit der letzten beim Betreuungsgericht eingereichten Rechnungslegung hat er Rechenschaft durch eine Schlussrechnung abzulegen. Die Schlussrechnung ist beim Betreuungsgericht einzureichen.

(4) War der Betreuer bei Beendigung seines Amtes gemäß § 1859 befreit, genügt zur Erfüllung der Verpflichtung aus Absatz 3 Satz 2 die Erstellung einer Vermögensübersicht nach Absatz 2.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1872, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1872 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1872 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Untertitel 4: Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt“

  • § 1868 BGB Entlassung des Betreuers
  • § 1869 BGB Bestellung eines neuen Betreuers
  • § 1870 BGB Ende der Betreuung
  • § 1871 BGB Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
  • § 1872 BGB Herausgabe von Vermögen und Unterlagen; Schlussrechnungslegung; Vermögensübersicht
  • § 1873 BGB Schlussmitteilung; Rechnungsprüfung
  • § 1874 BGB Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung

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